AGB´s

AGB Stand 01. 2015

Privatimmobilien  

  1. Angebote / Exposés

Alle Angebote, Exposés, Gutachten oder Informationen sind nur für den Kunden bestimmt.

Sie dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben werden.
Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein Dritter oder andere Personen,
an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, einen Kaufvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, RütherImmobilien die mit ihm vereinbarte Provision zzgl. MwSt. zu entrichten.

2. Gewähr und Haftung

Alle von uns gemachten Angaben basieren auf Angaben des Eigentümers. Für die Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Alle Angaben sollten vor Vertragsabschluß vom Käufer nachgeprüft werden.
Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Eine Haftung besteht für den Makler nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

3. Doppeltätigkeit

Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden.

4. Informationspflicht / Nachweis

Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten
Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen
Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen
Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.
Der Auftraggeber beauftragt und bevollmächtigt Rüther Immobilien, Einsicht ins komplette Grundbuch und in die Grundakten zu nehmen, sowie in Bauakten, Kataster etc.  Der Makler macht von dieser Ermächtigung nur zur Durchführung des Auftrages und zur Geltendmachung seines Provisionsanspruchs Gebrauch.

5. Bekanntgabe/Notartermin

Der Makler nimmt am Notartermin teil. Wenn ein Kaufvertrag ohne unsere Notarbegleitung abgeschlossen wird, hat der Auftraggeber, auch nach der Vertragszeit, die Pflicht, uns unverzüglich schriftliche Mitteilung unter Bekanntgabe der Vertragsbedingungen sowie der Vertragsabschließenden (Name, Notar & Preis) zu machen, zweckmäßigerweise durch Zuleitung einer Kopie des Vertrages. Diese Verpflichtung besteht immer, wenn der Vertrag auf unsere Tätigkeit zurückzuführen ist. Dies hat der Verkäufer zu prüfen. In allen anderen Fällen ist zumindest der Vertragsabschluss unter Benennung der Parteien mitzuteilen.

6. Aufwendungsersatz

a) Gibt der Auftraggeber seine Verkaufsabsicht innerhalb der Vertragslaufzeit auf, ist er verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen Kosten in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands, mind. aber 10 % der entgangenen Provision zu erstatten.

b) Der Makler ist grundsätzlich berechtigt, vom Auftraggeber einen Aufwendungsersatz zu fordern, wenn das Objekt innerhalb der Vertragszeit nicht verkauft werden konnte. Zur Abrechnung gelangen dürfen objektbezogene Kosten wie: Inserate, Internet, Gutachten, Exposéerstellung, Porto, Telefon, Behördenund
Besichtigungskosten u. a. Nach Bremer Usancen wird dies jedoch nur für Objekte mit nachweisbar hohem Aufwand geschehen. Der Aufwendungsersatz wird dann mit der Beendigung des Maklervertrages fällig.

7. Schadensersatz auf entgangene Provision

a) Falls der Auftraggeber für Dritte (z. B. Miteigentümer) ohne entsprechende Vollmacht handelt oder seine Vertragspflichten verletzt, ist er dem Makler zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens in Höhe der entgangenen Provision verpflichtet.

b) Will ein Interessent das Objekt kaufen und dies ist durch eine Vertragsverletzung des Auftragsgebers nicht möglich, zahlt dieser Schadensersatz in Höhe der entgangenen Provision.

c) Die volle Provision wird geschuldet, wenn der Auftraggeber in der Laufzeit andere Makler beauftragt, oder er in sonstiger Weise das Entstehen des Provisionsanspruchs vereitelt. (z. B. weist der Makler einen Interessenten nach und der Auftraggeber verkauft später privat).d) Vorkenntnis: Hat der Interessent vom angebotenen Objekt bereits Vorkenntnis von andere Seite, ist er verpflichtet, dem Makler dies innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen und nachzuweisen, woher er diese Kenntnis hat. Erfolgt dies nicht und uns entsteht ein Schaden, so hat der Kunde uns im Wege des Schadenersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, mindestens aber 10 % der entgangenen Provision.


8. Alleinauftrag

Ein uns erteilter Alleinauftrag begründet für den Auftraggeber und uns ein besonderes Treueverhältnis.  Dementsprechend sind direkt an den Auftraggeber herantretende
Interessenten unter Bezugnahme auf das bestehende Auftragsverhältnis stets und ausschließlich an uns zu verweisen. Insoweit enthält sich der Auftraggeber der eigenen Abschlusstätigkeit. Jeder Alleinauftrag ist nur für die jeweils festgelegte bestimmte Frist erteilt.
Danach verlängert sich der Alleinauftrag um jeweils drei Monate, sofern er nicht zuvor mit einer Frist von einem Monat gekündigt wurde. Vereitelt der Auftraggeber durch Beantragung eines anderen Maklers oder in sonstiger Weise schuldhaft das Entstehen des Provisionsanspruches, so hat er als Schadenersatz die volle Provision zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

9. Provisionen

Die Provision entsteht für den Nachweis eines Interessenten oder eines Objektes oder für die Vermittlung eines Vertragsabschlusses bzgl. eines Objektes. Spätestens zahlbar nach Abschluss des Notarverrtrages.

Nach Bremer Usancen ist sie zahlbar durch den Käufer. Aber auch andere Vereinbarungen sind möglich. ( Bestellerprinzip )  

Dies ist schriftlich festzuhalten.

Sie ist auch zu zahlen, wenn der Makler ursächlich den Käufer nachgewiesen hat, ein Kauf aber erst nach der Vertragszeit erfolgt.
Ein Vertreter ohne wirksame Vollmacht haftet persönlich. Ein Anspruch auf Provision besteht auch, wenn der Kaufvertrag zu vom ursprünglichen Auftrag abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird oder der wirtschaftliche Erfolg durch einen anderen Vertrag erreicht wird
(Vermietung, Erbbaurechte, dingliches Wohnrecht, Nießbrauch, Beleihung etc). Die Provision ist ebenfalls zur Zahlung fällig, wenn der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung
(z. B. erst mieten, später kaufen) oder mit Einräumung von Optionsrechten abgeschlossen wird.
Im Falle erst mieten und später kaufen, steht dem Makler eine Provision in Höhe von zwei Monatskaltmieten zzgl. MwSt. zu. Diese Zahlung wird verrechnet mit der Provision aus späterem Kauf / Verkauf.                                                                                                                                                     

DIe Höhe der Provision ist objektbezogen und beläuft sich zwischen 3,57 % + 6,00% incl. 19% MwSt.

10 Beraterhonorare

Honorare für beratende Tätigkeiten werden frei vereinbart.
Grundlage ist ein Stundensatz von € 49,.

11. Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und
Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.
Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

UnsereAllgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Mietern/Pächtern,Betreibern, für Hotelimmobilien und Grundstücken werden nach Berücksichtigungder gegenwertigen gesetzlichen, tatsächlichen Vorgaben, von uns geprüft und gesondert mitgeteilt